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SBK 2024 104

Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)

Graubünden · 2025-01-10 · Deutsch GR
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Anzeige von der Pfändung eines Anteilrechtes | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 10. Januar 2025 mitgeteilt am 10. Januar 2025 Referenz SBK 24 104 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Jakupi, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Fehlmann FEHLMANNLAW Advokatur und Notariat, Postfach, Neumarkt 2, 5201 Brugg AG Gegenstand Anzeige von der Pfändung eines Anteilrechtes Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom

21. November 2024, mitgeteilt am 21. November 2024

2 / 4 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt- und Konkursamt der Region Plessur (nachstehend Betreibungsamt Plessur) am 21. November 2024 die Pfändung eines Anteil- rechts am Gemeinschaftsvermögen von B._____ der A._____ anzeigte, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsan- wältin Dr. iur. Monika Fehlmann, dagegen am 5. Dezember 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (seit 1. Januar 2025 Obergericht des Kantons Graubün- den) erhob und beantragte, die Pfändungsanzeige vom 21. November 2024 des Betreibungsamts Plessur sowie die Pfändung vom 30. September 2024 mit Be- zug auf den Liquidationsanteil am unverteilten Nachlassvermögen des verstor- benen C._____ seien ersatzlos aufzuheben, – dass das Betreibungsamt Plessur mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsge- richts zur Stellungnahme bis zum 20. Dezember 2024 und zur Einreichung der Verfahrensakten aufgefordert wurde, – dass das Betreibungsamt Plessur die Anzeige von der Pfändung eines Anteil- rechts am Gemeinschaftsvermögen vom 21. November 2024 in Wiedererwä- gung zog, die Anzeige von der Pfändung eines Anteilrechts am Gemeinschafts- vermögen aufhob und neu die Pfändung einer Forderung anzeigte, – dass das Betreibungsamt Plessur auch die Pfändungsurkunde in der Gruppe Nr. Z.1._____ revidierte, – dass das Betreibungsamt Plessur die Wiedererwägung dem Kantonsgericht am

19. Dezember 2024 persönlich überbrachte, – dass das Kantonsgericht die Wiedererwägung der Beschwerdeführerin am

20. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme und Vervollständigung der Akten zu- stellte, – dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zuzu- stellen und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat, – dass das Betreibungsamt Plessur die von der Beschwerdeführerin angefoch- tene Anzeige während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog und

3 / 4 somit im Sinne der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Anzeige verfügte und die Pfändungsurkunde revidierte, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verblei- ben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den darf (Art. 62 GebVSchKG),

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]